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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der foleys GmbH communications – im Folgenden „foleys“ genannt – gelten für alle gegenwärtigen Dienstleistungen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn foleys stimmt im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrages, wenn nicht im Einzelnen schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Angebote, Verträge und einzelne Anpassungen der AGBs in Einzelfällen werden stets von Axel Roggmann als geschäftsführender Gesellschafter beschlossen. Angestellte von foleys haben keine handelsrechtliche Vollmacht Geschäfte für den Betrieb selbständig durchzuführen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die von foleys zu erbringenden Leistungen und Ziele der Arbeit werden im Einzelnen in einer gesonderten Vereinbarung (z.B. Angebot bzw. Auftrag – schriftlich oder mündlich) zwischen dem Auftraggeber und foleys festgeschrieben und gelten in diesem Fall nur für diesen Auftrag. Für weitere Aufträge, auch von demselben Auftraggeber, werden jeweils gesonderte Vereinbarung abgeschlossen. Der weitere Auftrag ist getrennt von den bereits laufenden Aufträgen zu sehen und wird gesondert bearbeitet.
(2) Durch foleys erstellte Angebote sind grundsätzlich 30 Tage ab dem Erstellungsdatum bindend. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt. Ein Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsabschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebotes von foleys, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande.

§3 Leistungen des Anbieters

(1) Art und Umfang der Leistungen werden soweit möglich im Einzelvertrag beschrieben. Grundlagen sind dabei die Vorbesprechungen der Vertragspartner und hierbei erstellte Dokumente.
(2) foleys ist frei darin, wie Leistungen gestaltet und umgesetzt werden, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden oder der Kunde von einer ihm eingeräumten Befugnis zur Projektleitung und -steuerung Gebrauch gemacht hat.
(3) Die Tätigkeit von foleys umfasst nur die im Auftrag bzw. Angebot aufgeführten Leistungen. Mehraufwand, der über den Auftrag bzw. das Angebot hinausgeht, wird gesondert berechnet.
(4) Erbringt foleys mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Kunden, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von foleys vergütet. Eine Zusatzleistung gilt als unerheblich, soweit sie nicht mehr als 30 Minuten Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die jeweilige Vergütung wird im Einzelvertrag festgelegt.
(2) Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich Leistungsänderungen seitens Kunde weder unter- noch überschritten. Gibt foleys (z.B. als Kostenübersicht im Angebot) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar.
(3) Auf Basis des erstellten KVA werden Abweichungen der Aufwände von bis zu 15% vom Kunden toleriert.
(4) Wird der KVA um mehr als 15% überschritten – wobei foleys den Kunden hierauf hinweist – kann der Kunde die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Überschreitung kündigen; foleys erhält dann die tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet.
(5) Für Leistungen, welche foleys im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der Agentur erbringt, werden gesondert Fahrtzeiten, -kosten und Spesen in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten innerhalb eines Umkreises des Firmensitzes von foleys von 100km sind zu 50% Arbeitszeiten. Reisezeiten außerhalb eines Umkreises von 100km werden im Einzelfall bestimmt.
(6) foleys darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist foleys berechtigt, monatlich abzurechnen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag werden bei KVA oder Festpreisen 50% bei Vertragsabschluss und 50% bei Übergabe fällig; bei werkvertraglichen Leistungen ist der Kunde berechtigt, 15% der hierauf anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurück zu halten.
(7) Ist im Angebot bzw. Vertrag nichts Abweichendes angegeben, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen als bindend: Zahlung innerhalb 14 Tagen. Skonto wird nicht gewährt.
(8) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweilig geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(9) Fremdleistungen werden ohne Aufschlag weiterbelastet.
(10) Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfristen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Auftraggeber in Verzug behält sich foleys vor, von dem betreffenden Zeitpunkt an für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% zu berechnen.

§5 Fremdleistungen, Drittdienstleister, Subunternehmer

(1) Soweit Fremdleistungen, insbesondere Medien (z.B. Bilder, Fotos, Töne, Videos) von Drittanbietern, im Einzelvertrag oder sonst ausgewiesen sind, wird foleys vom Kunden bevollmächtigt, diese im Namen des Kunden oder foleys auf Kosten des Kunden (einschließlich etwaiger Folgekosten) gemäß den Bedingungen (einschließlich Lizenzbedingungen) des Herstellers/Lieferanten oder deren Vertriebspartnern zu beschaffen oder zu vermitteln. Der Kunde wird alle einschlägigen Bedingungen für Fremdleistungen beachten (einschließlich Creative Commons), ggf. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen selbstständig vornehmen oder foleys mit dieser Aufgabe betreuen.
(2) foleys ist zur Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern berechtigt, es sei denn, es liegt ein für foleys erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vor.

§6 Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an Leistungen durch foleys

(1) foleys behält sich das Eigentum an erbrachten Leistungen und Dienstleistungen bis zur vollständigen Zahlung vor.
(2) Sämtliche Texte und grafischen Leistungen, sowie sonstige durch foleys erstellte Leistungen, sind geistiges Eigentum der Autoren von foleys und verbleiben bei diesen. Den Autoren von foleys stehen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §97 UrhG zu. Alle mit den während der Vertragslaufzeit gelieferten Arbeiten von foleys zusammenhängenden Nutzungsrechte werden übertragen, sofern diese nicht Dritten, insbesondere Erfüllungshilfen und Kooperationspartnern zustehen.
(3) Die von foleys erstellten Unterlagen, be- und weiterberarbeiteten Sammlungen von Dateien und Verteilern – auch nach einer Vertragsbeendigung – bleiben urheberrechtlich im Eigentum von foleys. Für die Übergabe be- und weiterbearbeitbarer Dateien („offener Dateien“) an den Kunden sind gesonderte vertragliche Regelungen und Zahlungen notwendig.
(4) Der Kunde erhält vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelvertrag an Leistungen von foleys ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke.
(5) foleys kann insbesondere Bestandteile und Elemente (z.B. Vorlagen, Grafiken, Layouts, Texte) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten.
(6) Bei für den Kunden kostenlosen Pitchs, Angeboten oder Kostenvoranschlägen gehen keine Rechte über. Der Kunde ist nicht berechtigt, darin enthaltene Leistungen von foleys anderweitig zu nutzen oder zu verwerten bzw. nutzen oder verwerten zu lassen.
(7) Der Kunde wird urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise auf foleys in oder bei Leistungen unverändert beibehalten.

§7 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt foleys unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Briefings, Weisungen und Freigaben mitteilt sowie auf Anfragen antwortet.
(2) Der Kunde stellt erforderliche (Fach-)Informationen, Materialien und Unterlagen (nachfolgend zusammen Material) zur Verfügung. Der Kunde liefert nur Material, welches die von foleys benötigten Formate aufweist und hinsichtlich Inhalt und Träger qualitätsgesichert ist (einschließlich Prüfung auf Viren oder sonstige technischen Probleme).
(3) Der Kunde behält vom Material während der Zusammenarbeit eine Kopie. foleys ist berechtigt, das Material gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Kunden ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.
(4) Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. Jugendschutz, Datenschutz, Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, foleys im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese foleys unverzüglich und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt sicher, dass foleys die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Wird foleys, gleich aus welchem Rechtsgrund, durch Dritte aufgrund einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, die aus Materialien resultiert, welche der Kunde foleys zur Verfügung gestellt hat, so stellt der Kunde foleys von sämtlichen Ansprüchen frei.
(5) Etwaige erforderliche Namens- und Kennzeichnungsrecherchen, entsprechende Eintragungen sowie die Prüfung auf Rechtmäßigkeit (z.B. nach Datenschutz-, Wettbewerbs- und /oder Markenrecht) obliegen dem Kunden, außer im Einzelfall ist etwas anderes vereinbart.
(6) Befindet sich der Kunde mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, so darf foleys eine angemessene Entschädigung verlangen. Sonstige Rechte von foleys bleiben unberührt.
(7) Die Pflichten des Kunden gemäß dieses §7 erfüllt er auf seine Kosten.

§8 Leistungszeitpunkte und Abnahme

(1) Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur bei endgültiger Vereinbarung verbindlich. Anderenfalls handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagement fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde einen Monat nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
(2) Leistungsstörungen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) berechtigen foleys die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten foleys nur schriftlich oder textförmlich zugesagt werden. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach §286 Abs. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich oder in Textform festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte usw.) hat foleys nicht zu vertreten und berechtigt foleys das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. foleys wird dem Kunden Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
(4) Sofern foleys für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einzustehen hat (werkvertragliche Verpflichtung), werden die Vertragspartner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme im jeweiligen Einzelvertrag regeln. Der Kunde prüft die übergebene Leistung nach der vereinbarten Vorgehensweise; foleys kann dazu auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme findet nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass Leistungen von foleys nicht vor Abschluss der Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes abgestimmt wurde.
(6) Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von foleys den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll in Textform erfolgen. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen. Erklärt der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe einer Leistung die Abnahme nicht und er hat in dieser Zeit gegenüber foleys keine wesentlichen Mängel gerügt, so gelten die Leistungen oder Teilleistungen von foleys als abgenommen. Wird die Abnahme von foleys schriftlich verkürzt (z.B. bei zeitlich kritischen Leistungen), so gilt für den Kunden diese Frist, um Mängel anzuzeigen.
(7) Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des Kunden erfolgen, insbesondere durch produktiven Einsatz der Leistungen, durch vorbehaltlose Zahlung oder Abruf weiterer auf der Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen.
(8) foleys darf geprüfte, abgenommene und freigegebende Leistungen im Namen des Kunden auf den vereinbarten Kanälen veröffentlichen bzw. an Drittdienstleister (z.B. Druckereien) zur Produktion freigeben.

§9 Öffentlichkeitsarbeit

(1) foleys ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers für die Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen (z.B. Pressemitteilungen) und ihn namentlich und mit Logo in der Kundenliste und Auszüge aus der Zusammenarbeit als Referenzprojekt unter www.foleys.de zu veröffentlichen, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltungspflicht oder zum Datenschutz besteht.
(2) Eine Ausnahme bedarf beidseitiger schriftlicher Zustimmung im Einzelvertrag.

§10 Gewährleistung und Haftung

(1) foleys verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch die zur Leistungserbringung überlassenen Materialien sorgfältig zu behandeln.
(2) Es gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §377 HGB, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung gemäß §377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Lieferung oder Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von foleys vorgenommen hat, wenn Anleitungen oder Hinweise von foleys vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden oder wenn Ausnahmen aus dem Einzelvertrag nicht eingehalten werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder hierdurch die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.
(4) Der Kunde meldet Mängel nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Kunde unterstützt foleys im zumutbaren Rahmen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben können.
(5) Bei Vorliegen eines Mangels kann foleys gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung).
(6) Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform.
(7) Die Regelungen zur Haftung von foleys in §10 Abs. 2 und Abs. 3 gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung usw.) außer für: Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch foleys oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für welche foleys eine Garantie übernommen hat, Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von foleys selbst oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen, Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche, die von §44 oder §44a TKG erfasst werden. Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
(8) foleys haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages oder den Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von foleys begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für foleys vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von foleys für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(9) foleys haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungshilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für foleys vorhersehbaren Schaden.
(10) Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (Insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen usw.) hat foleys nicht zu vertreten.

§11 Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, falscher oder unterlassender Beratung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Unmöglichkeit, sind für leichte Fahrlässigkeit von foleys ausgeschlossen. Dieser Haftungsauschluss gilt nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit keine kürzere Frist vereinbar ist, in einem Jahr.

§12 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Regelungen dieser AGB bleiben auch nach ihrer Beendigung für alle unter ihnen abgeschlossenen Einzelverträgen in Kraft.
(2) Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, verlängert sich der Vertrag automatisch bis zum Ende des laufenden Monates und danach jeweils um die angegebene Vertragslaufzeit, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraum schriftlich gekündigt wird. Bei etwaigen Werksverträgen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Zum Vertragsende wird foleys die kundeneigenen Daten in dem Zustand, wie sie bei foleys vorhanden sind, dem Kunden zum Download durch Zurverfügungstellung von Zugangsdaten für einen Zeitraum von einem Monat anbieten. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist foleys zur Löschung berechtigt. Darüberhinausgehende Leistungen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung.

§13 Geheimhaltung, Diskretionspflicht und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den Einzelverträgen zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Eine rechtlich verbindliche Geheimhaltungsvereinbarung wird von den Vertragsparteien gesondert abgeschlossen.
(2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht nur für solche Informationen, die dem erhaltenden Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.
(3) Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig jeweils unterrichten, soweit für die Erbringung von Leistungen die Nutzung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Der jeweils übermittelnde Vertragspartner stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt dem anderen Vertragspartner mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.
(4) Der Kunde ist damit einverstanden, dass foleys die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Kunde holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt foleys Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des §11 BDSG, wird der Kunde auf die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisiert, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist.

§14 Schlussbestimmungen

(1) foleys ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Bspw. kann ein solcher Hinweis im Quellcode oder im Impressum von Internetseiten oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Der Kunde kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung seine berechtigten Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt werden und ansonsten urheberrechtliche oder sonstige Hinweise auf foleys unverändert beibehalten werden.
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtung ist der Sitz von foleys.
(4) Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von foleys zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. foleys darf jedoch den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder der Einzelverträge ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und/oder der Einzelverträge nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen wird eine solche Bestimmung vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Umfang und wirtschaftlicher Zielsetzung dem am nächsten kommt, was von den Vertragspartnern nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gewollt war. Gleiches gilt entsprechend zur Auffüllung von Lücken in diesen AGB oder den Einzelverträgen.